Die Regelungen des § 23c Abs. 1 SGB IV gelten auch für die Dauer des Bezugs von Elterngeld. Bei der Vergleichsberechnung wird unabhängig von der Ermittlung des Einkommens, das für den Anspruch auf diese Leistungen maßgebend ist, auf das Nettoarbeitsentgelt abgestellt, das für die Ermittlung des Krankengeldes eines solchen Mitarbeiters maßgebend wäre. Dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt wird in diesen Fällen die Summe aus dem Elterngeld und der arbeitgeberseitigen Leistung gegenübergestellt.

 
Wichtig

Bezüge in der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld

Zahlt der Arbeitgeber auch während der Elternzeit, ohne dass Elterngeld bezogen wird, bestimmte Bezüge weiter, so sind diese uneingeschränkt beitragspflichtig.

Beitragspflicht für die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden (bei Kindern, die vor dem 1.9.2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) nicht übersteigt und sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen, obwohl sie keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne darstellt. Wird während der Elternzeit eine solche versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, wird § 23c SGB IV nicht angewendet.

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