Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen überlassenen Leistungen nach § 40 Abs. 2 EStG (z. B. unentgeltliche Nutzung von Personalcomputer), die im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, können von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden. Weitergezahlte Zuwendungen dieser Art sind deshalb stets als nicht beitragspflichtige Einnahme i. S. d. § 23c SGB IV anzusehen.

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