2.1 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Frauen erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten kalendertäglichen Arbeitsentgelt.[1] Bei diesem Zuschuss handelt es sich nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Achtung

Ermittlung der Beitragspflicht bei einem kalendertäglichen Arbeitsentgelt bis zu 13 EUR

Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von bis zu 13 EUR besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG. In diesem Fall stellt jede arbeitgeberseitige Leistung dem Grunde nach eine beitragspflichtige Einnahme dar. Es besteht aber Beitragsfreiheit, soweit die arbeitgeberseitige Leistung die Bagatellgrenze von 50 EUR nicht übersteigt. Somit bleiben insbesondere weitergezahlte vermögenswirksame Leistungen beitragsfrei.

Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von über 13 EUR übersteigt der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht. Es liegt somit ausschließlich eine nicht beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 23c SGB IV vor. Ein Überschreiten des SV-Freibetrags kann in diesem Fall nur eintreten, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Für die beitragsrechtliche Beurteilung dieser Zuschüsse ist dann neben § 23c SGB IV die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV zu berücksichtigen.

Das auszugleichende Nettoarbeitsentgelt nach dem MuSchG entspricht bei gesetzlich Versicherten dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt. Die Abweichung bei anderen Versicherungsverhältnissen bleibt hier ohne Auswirkung, da der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht in die Ermittlung des SV-Freibetrags einfließt.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Beitragspflicht bei einem kalendertäglichen Arbeitsentgelt von mehr als 13 EUR

 
Bruttoarbeitsentgelt monatlich 2.000,00 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich 1.286,20 EUR
Mutterschaftsgeld monatlich 390,00 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich 1.200,00 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt kalendertäglich 42,87 EUR
Mutterschaftsgeld kalendertäglich 13,00 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers kalendertäglich 40,00 EUR
SV-Freibetrag (1.286,20 EUR – 390 EUR) : 30 kalendertäglich 29,87 EUR

Das kalendertägliche Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt liegt über 13 EUR (hier: 42,87 EUR). Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers (1.200 EUR + 390 EUR = 1.590 EUR) monatlich um 303,80 EUR überschritten; da auch die Bagatellgrenze von 50 EUR überschritten wird, stellt der Betrag von 303,80 EUR die monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich: 303,80 EUR : 30 = 10,13 EUR) dar.

2.2 Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt

Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und nicht gesetzlich versichert sind, erhalten das Mutterschaftsgeld vom BVA.[1] Das Mutterschaftsgeld ist auf max. 210 EUR begrenzt, dies gilt auch, wenn diese Arbeitnehmerin wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) versicherungsfrei ist. Als zu vergleichende Sozialleistung ist dennoch der Betrag von 390 EUR (monatlich) bzw. 13 EUR (kalendertäglich) anzusetzen. Denn der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist stets an den Betrag von kalendertäglich 13 EUR geknüpft.[2]

2.3 Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersversorgung

Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, die im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 4a SvEV bzw. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind, können generell als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um

  • pauschalbesteuerte Aufwendungen für umlagefinanzierte Pensionskassenversorgung oder von Beiträgen für eine Direktversicherung, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde bzw.
  • nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 2 EStG steuerfreie Aufwendungen für einen Pensionsfonds, für eine kapitalgedeckte Pensionskassenversorgung oder für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Direktversicherungen.

Weitergezahlte Zuwendungen für die betriebliche Altersversorgung sind deshalb stets als nicht beitragspflichtige Einnahme i. S. d. § 23c SGB IV anzusehen.

 
Wichtig

Auswirkungen von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, die im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind, können unter folgender Voraussetzung nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelt werden. Der Freibetrag in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung darf nicht überschritten werden (2024: 3.624 EUR jährlich, 302 EUR monatlich; 2023: 3.504 EUR jährlich, 292 EUR monatlich).

2.4 Beiträge und Zulagen zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Solange Anspruch auf einen Zuschuss zu e...

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