Kommt es bei Altersteilzeitbeschäftigungen nach dem Blockmodell zu einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, z. B. durch Kündigung, vorzeitige Verrentung oder Tod des Arbeitnehmers (sog. Störfall), ist der Arbeitgeber nach den bestehenden tarifvertraglichen Regelungen infolge der in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistung zur Arbeitslohnnachzahlung verpflichtet. Die vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlung berechnet sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bereits gewährten Altersteilzeitlohn und denjenigen Bezügen, die der Arbeitnehmer für den Zeitraum seiner tatsächlichen (Vollzeit-)Beschäftigung erhalten hätte, wenn keine Altersteilzeit vereinbart worden wäre. Nach Ansicht des BFH stellen solche Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar.[1] Sie sind lohnsteuerlich sonstige Bezüge mit der Folge, dass sie im Jahr des Zuflusses zu erfassen sind.[2]

 
Wichtig

Bis zur vorzeitigen Beendigung gezahlte Aufstockungsbeträge bleiben steuerfrei

Die für den Zeitraum bis zur vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit gezahlten bzw. noch zu zahlenden Aufstockungsbeträge sowie die Beiträge zur zusätzlichen Rentenversicherung bleiben steuerfrei.[3]

 
Praxis-Tipp

Anwendung der Fünftelregelung bei Nachzahlungen in Störfällen

Soweit die Nachzahlung in sog. Störfällen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, kann es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit handeln. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist durch Anwendung der Fünftelregelung eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte durchzuführen.

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[4]

In der Sozialversicherung geht es bei einem Störfall um die Frage, wie sich dieser auf die Beitragsberechnung auswirkt.[5]

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