Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist um mindestens 20 % aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, z. B. Einmalzahlungen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Maximalaufstockung

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttoarbeitsgehalt von 8.750 EUR nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er zum 31.12. aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG beträgt 875 EUR. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3.000 EUR (Aufstockungsbetrag insgesamt 3.875 EUR). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:

 
a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns  
Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit 8.750 EUR
Abzgl. fiktive gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) - 3.837,66 EUR
Maßgebender Nettoarbeitslohn 4.912,34 EUR
 
b) Vergleichsberechnung  
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4.375 EUR
Abzgl. fiktive gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) - 1.607,97 EUR
Zwischensumme 2.767,03 EUR
Zzgl. Mindestaufstockungsbetrag + 875 EUR
Zzgl. freiwilliger Aufstockungsbetrag + 3.000 EUR
Nettoarbeitslohn 6.642,03 EUR
 
Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3.000 EUR ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1.729,69 EUR übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:
Mindestaufstockungsbetrag   875 EUR
Zzgl. freiwilliger Aufstockungsbetrag 3.000 EUR  
Abzgl. Differenz Nettoarbeitslohn zu maßgebendem Nettoarbeitslohn 1.729,69 EUR 1.270,31 EUR
Steuerfreier Aufstockungsbetrag   2.145,31 EUR

Berücksichtigung von Sonderzuwendungen

Erhält der Altersteilzeitbeschäftigte in einzelnen Monaten Sonderzuwendungen, etwa Tantieme oder Gratifikationen, ist auf den voraussichtlichen Jahresnettoarbeitslohn abzustellen, der sich unter Einbeziehung sämtlicher Einmalzahlungen bei einer unterstellten Vollbeschäftigung ergeben würde. Diese jahresbezogene Berechnung der Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen im Zusammenhang mit Einmalzahlungen ergibt sich aus den Lohnsteuer-Richtlinien.[2]

Nicht zulässig ist danach die Einbeziehung der gesamten Sonderzuwendung in die Lohnabrechnung des jeweiligen Auszahlungsmonats. Hieraus folgt, dass sonstige Bezüge rechnerisch auf sämtliche Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres verteilt werden müssen. Dem entspricht auch die für Einmalzahlungen vorzunehmende Lohnsteuerberechnung. Das Gesetz sieht für Einmalzahlungen eine Ermittlung der Lohnsteuer auf Jahresbasis vor, also nach dem Jahresarbeitslohn und der Jahreslohnsteuertabelle.[3]

 
Praxis-Beispiel

Jahresbezogene Berechnung bei Einmalzahlungen

Ein in Altersteilzeit beschäftigter Arbeitnehmer (Steuerklasse III) erhält neben seinem monatlichen Altersteilzeitentgelt von 1.500 EUR die Hälfte der bei Vollbeschäftigung laut Betriebsvereinbarung zustehenden Ergebnisbeteiligung von 500 EUR als zusätzlichen Aufstockungsbetrag. Für die steuerfreie Obergrenze der Einmalaufstockung des Altersteilzeitentgelts (Nettoarbeitslohn bei unterstellter Vollbeschäftigung) ergibt sich folgende Berechnung:

 
  Vollzeit Altersteilzeit
Laufender Teilzeitarbeitslohn 36.000 EUR 18.000 EUR
Zzgl. Ergebnisbeteiligung (steuerpflichtig) 1.000 EUR 500 EUR
Zzgl. laufender Aufstockungsbetrag - 4.800 EUR
Zzgl. Aufstockungsbetrag für Tantieme - 500 EUR
Zwischensumme 37.000 EUR 23.800 EUR
Abzgl. fiktive gesetzliche Abzüge 8.494,24 EUR 4.807,60 EUR
Nettoarbeitslohn 28.505,76 EUR 18.992,40 EUR

Die Höchstgrenze von 100 % des Nettoarbeitslohns bei Vollzeitbeschäftigung wird nicht überschritten (die Differenz beträgt 9.513,36 EUR), sodass sämtliche Aufstockungsbeträge steuerfrei sind.

 
Achtung

Bescheinigung der Aufstockungsbeträge in der Lohnsteuerbescheinigung

Die steuerfreien Aufstockungsbeträge müssen im Lohnkonto aufgezeichnet und auf der Lohnsteuerbescheinigung[4] bescheinigt werden. Die Aufstockungsbeträge, nicht dagegen die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung, unterliegen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dem Progressionsvorbehalt. Gleichzeitig ist die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs ausgeschlossen.

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