Unter bestimmten Voraussetzungen wird in der Baubranche in den Wintermonaten Saison-Kurzarbeitergeld (früher Winterausfallgeld) gewährt. Diese Entgeltersatzleistung ist steuerfrei.[1]

Sie unterliegt dem Progressionsvorbehalt und ist daher für die Steuersatzberechnung bei einer Einkommensteuerpflichtveranlagung zu erfassen. Der Arbeitgeber muss in der Lohnsteuerbescheinigung den Umfang des gezahlten Saison-Kurzarbeitergelds betragsmäßig bescheinigen.

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