Das Mutterschaftsgeld fällt unter den Katalog der gesetzlichen Steuerbefreiungen des § 3 EStG. Die Steuerbefreiung[1] gilt sowohl für Leistungen während der Mutterschutzfrist nach
- dem Mutterschutzgesetz
- der Reichsversicherungsordnung oder
- dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte.
Auch wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen muss, gilt die Steuerbefreiung.
Die Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind daher bei der Einkommensteuerpflichtveranlagung für die Steuersatzberechnung zu berücksichtigen.
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