Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung/Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht weiter fort[1], während des Bezugs von

  • Krankengeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs- und Versorgungskrankengeld.

Diese Tatbestände lösen, soweit sie mindestens einen vollen Kalendermonat umfassen, die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung nach der DEÜV mit dem Abgabegrund "51" oder "52" aus. Eine Anmeldung zum Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung ist grundsätzlich nicht vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechungsmeldung bei Arbeitsunfähigkeit

Herr D. ist sozialversicherungspflichtig bei Firma G. beschäftigt. Aufgrund eines Herzinfarkts ist er vom 16.1. an arbeitsunfähig und erhält nach Ablauf der 6-wöchigen Gehaltsfortzahlung ab 27.2. Krankengeld von seiner Krankenkasse. Herr D. nimmt nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit am 5.4. seine Beschäftigung wieder auf.

Firma G. hat für Herrn D. eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund "51" abzugeben, da der Krankengeldbezug mehr als einen vollen Kalendermonat (= März) umfasst. Als Beschäftigungszeit ist der Zeitraum vom 1.1. bis 26.2. in der Unterbrechungsmeldung anzugeben.

Eine erneute Anmeldung bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist nicht vorzunehmen. Sofern in dieser Zeit keine weiteren Unterbrechungen liegen, wird in der Jahresmeldung nur noch der Zeitraum vom 5.4. bis 31.12. angegeben.

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