Für Bezieher von Entgeltersatzleistungen sind die zur Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge ebenfalls aus 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens zu berechnen.[1]

Hat der Entgeltersatzleistungsbezieher mit seinem zuvor erzielten Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, errechnen sich nach den von der Rechtsprechung getroffenen Vorgaben[2] die Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen bis zu 80 % der Beitragsbemessungsgrenze des Sozialversicherungszweigs, zu dem die Beiträge entrichtet werden.

Bezüglich des Pflegeunterstützungsgeldes gelten 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme.[3]

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