Die aus Entgeltersatzleistungen von einem Sozialleistungsträger abzuführenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) sind aus 80 % des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung der Entgeltersatzleistung zugrunde gelegen hat; maximal aus 80 % der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV.[1]
Für die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld gelten 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme.[2]
Aus dem Krankengeld heraus sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen; gleichwohl aber zur Pflegeversicherung.[3]
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