Der Eintritt von Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 SGB III ist an den Bezug einer Entgeltersatzleistung geknüpft.

Neben den Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie den Teilnehmern an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind aufgrund entsprechender Sonderregelungen in die Arbeitslosenversicherungspflicht aber auch weitere Personengruppen, wie z. B. Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld, Bezieher von Krankentagegeld aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag, Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sowie Kindererziehende[1] einbezogen. Voraussetzung für die Arbeitslosenversicherungspflicht ist, dass

  • unmittelbar vor Beginn der Entgeltersatzleistung Versicherungspflicht bestanden hat, oder
  • eine Leistung nach dem SGB III bezogen oder
  • eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt wurde.
 
Wichtig

Definition der "Unmittelbarkeit"

Für die Arbeitslosenversicherungspflicht wird gefordert, dass unmittelbar vor Beginn der Entgeltersatzleistung eine Arbeitslosenversicherungspflicht oder ein SGB III-Leistungsbezug vorgelegen haben muss. Der geforderte Tatbestand gilt auch dann noch als erfüllt, wenn in diesem Zeitraum eine Unterbrechung liegt, die nicht über einen Zeitmonat (z. B. 1.5. bis 31.5. oder 11.5. bis 10.6.) hinausgeht.

Anders als in der Rentenversicherung tritt bei Entgeltersatzleistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung ausschließlich eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes in Kraft. Die Möglichkeit einer Antragspflichtversicherung existiert hier nicht.

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