Liegt dagegen zwischen dem Ende der Rentenversicherungspflicht und dem Beginn der Entgeltersatzleistung

  • ein Zeitraum der Rentenversicherungsfreiheit bzw.
  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor oder
  • wurden freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nach § 7 SGB VI entrichtet,

tritt Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes nicht ein. In diesen Fällen mangelt es an der erforderlichen Vorpflichtversicherung. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf eigenen Antrag rentenversicherungspflichtig zu werden.

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