Bezieher von Entgeltersatzleistungen sind rentenversicherungspflichtig während sie von einem Sozialleistungsträger

  • Krankengeld,
  • Verletztengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Übergangsgeld oder
  • Pflegeunterstützungsgeld

erhalten.[1]

 
Hinweis

Sozialleistungsträger

Als Leistungsträger für Entgeltersatzleistungen im vorgenannten Sinne gelten die

  • Kranken- bzw. Pflegekassen,
  • Berufsgenossenschaften,
  • Rentenversicherungsträger oder
  • die Bundesagentur für Arbeit.

Unter "Bezug" ist dabei grundsätzlich die tatsächliche Zahlung der Entgeltersatzleistung zu verstehen. Sofern der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung ruht oder versagt wird, besteht keine Rentenversicherungspflicht. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Zahlung der Entgeltersatzleistung aufgrund einer freiwilligen Versicherung oder einer Pflichtversicherung erfolgt. Ebenso ist der Eintritt der Rentenversicherungspflicht unabhängig von der Höhe der gezahlten Entgeltersatzleistung.

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