Als Entgeltersatzleistungen (früher: Lohnersatzleistungen) sind alle die Leistungen zu verstehen, die von Sozialleistungsträgern in besonderen Situationen zum Zwecke des Ersatzes von ansonsten bezogenem Arbeitsentgelt zur Verfügung gestellt werden.

Es handelt sich dabei um folgende Sozialleistungen:

  • Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- und Pflegeunterstützungsgeld,
  • Mutterschaftsgeld sowie
  • Elterngeld.

Der Bezug einer dieser Leistungen hat in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung unterschiedliche Auswirkungen, die nachstehend näher dargestellt werden.

Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer Entgeltersatzleistung, sind bei der Beitragsberechnung besondere Regelungen zu berücksichtigen.[1]

1.1 Fortbestand der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht bzw. diese Leistungen bezogen werden oder nach den gesetzlichen Regelungen[1] Elterngeld bezogen wird. Gleiches gilt für die Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wenn Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird.[2]

Darüber hinaus bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, solange während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation von einem Reha-Träger (z. B. Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaft, Rentenversicherungsträger oder Versorgungsamt) Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld bezogen wird.[3]

 
Hinweis

Fortbestand der Mitgliedschaft bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung auch dann bestehen bleibt, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und das Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX weiter gezahlt wird.[4] Bei einer streng am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung besteht Kranken- und Pflegeversicherungsschutz lediglich bei Bezug einer Entgeltersatzleistung während einer medizinischen Reha-Maßnahme. Das wäre vom Sinn und Zweck der Vorschrift her allerdings nicht gerechtfertigt.

1.2 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

1.2.1 Bezug einer Entgeltersatzleistung

Bezieher von Entgeltersatzleistungen sind rentenversicherungspflichtig während sie von einem Sozialleistungsträger

  • Krankengeld,
  • Verletztengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Übergangsgeld oder
  • Pflegeunterstützungsgeld

erhalten.[1]

 
Hinweis

Sozialleistungsträger

Als Leistungsträger für Entgeltersatzleistungen im vorgenannten Sinne gelten die

  • Kranken- bzw. Pflegekassen,
  • Berufsgenossenschaften,
  • Rentenversicherungsträger oder
  • die Bundesagentur für Arbeit.

Unter "Bezug" ist dabei grundsätzlich die tatsächliche Zahlung der Entgeltersatzleistung zu verstehen. Sofern der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung ruht oder versagt wird, besteht keine Rentenversicherungspflicht. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Zahlung der Entgeltersatzleistung aufgrund einer freiwilligen Versicherung oder einer Pflichtversicherung erfolgt. Ebenso ist der Eintritt der Rentenversicherungspflicht unabhängig von der Höhe der gezahlten Entgeltersatzleistung.

1.2.2 Vorpflichtversicherung

Weitere Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist, dass der Bezieher der Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig gewesen ist (sog. "Vorpflichtversicherung").

In den dem Bezug der Entgeltersatzleistung vorangegangenen letzten 12 Monaten (nicht Kalenderjahr) muss mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein und dieser Pflichtbeitrag muss den sozialversicherungsrechtlichen Status des Leistungsbeziehers bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt haben.

Der Gesetzgeber verlangt also nicht, dass unmittelbar vor dem Bezug der Entgeltersatzleistung Rentenversicherungspflicht bestanden hat. Das Merkmal "zuletzt versicherungspflichtig" kann demnach auch erfüllt sein, wenn die Rentenversicherungspflicht schon vor dem Leistungsbeginn – aber innerhalb der letzten 12 Monate – geendet hat.

Aufeinanderfolgende Entgeltersatzleistungen

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI immer nur an den jeweiligen Leistungsbezug anknüpft, sodass mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende unterschiedliche Entgeltersatzleistungen für die Feststellung der Vorpflichtversicherung keine Einheit bilden. Vielmehr muss für jede Entgeltersatzleistung gesondert festgestellt werden, ob die geforderte Vorpflichtversicherung erfüllt ist.

1.2.3 Fehlende Vorpflichtversicherung

Liegt dagegen zwischen dem Ende der Rentenversicherungspflicht und dem Beginn der Entgeltersatzleistung

  • ein Zeitraum der Rentenversicherungsfreiheit bzw.
  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor oder
  • wurden freiwillige ...

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