Durch die Vorschrift des § 3 Nrn. 1 und 2 EStG sind Entgeltersatzleistungen von der Besteuerung freigestellt, z. B.

  • Arbeitslosengeld,
  • Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II[1],
  • (Saison-)Kurzarbeitergeld,
  • Qualifizierungsgeld,
  • Krankengeld,
  • Insolvenzgeld und
  • Mutterschaftsgeld.

Derartige Leistungen werden regelmäßig nach den Bestimmungen des SGB III gezahlt. Sie treten an die Stelle der aufgrund Krankheit, Geburt eines Kindes, Witterung, Arbeitslosigkeit oder Insolvenz wegfallenden Lohnbezüge.

Progressionsvorbehalt beachten

Durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts ergibt sich eine indirekte Besteuerung. Betragen Entgeltersatzleistungen mehr als 410 EUR im Kalenderjahr, ist der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dabei werden diese steuerfreien Leistungen für die Berechnung des Steuersatzes angesetzt und führen damit für die steuerpflichtigen Einkünfte zu einer höheren Besteuerung.[2]

Elektronische Übermittlung von Entgeltersatzleistungen

In Anlehnung an die bereits für das Insolvenzgeld bestehende Regelung werden die Sozialleistungsträger verpflichtet, sämtliche dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Entgeltersatzleistungen an die Finanzverwaltung elektronisch zu übersenden. Die Übersendung der Daten über die gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums hat für jeden Leistungsempfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erfolgen.

 
Wichtig

Veranlagungspflicht bei Bezug von Entgeltersatzleistungen

Wegen der mit der elektronischen Bescheinigung von Entgeltersatzleistungen verbundenen möglichen steuerlichen Konsequenzen für den einzelnen Arbeitnehmer ist dieser vom Sozialleistungsträger darüber zu informieren, welche progressionsvorbehaltspflichtigen Zahlungen dem Finanzamt mitgeteilt worden sind. Außerdem ist der Steuerpflichtige auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine hieraus resultierende Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung hinzuweisen.

[1] Bis 2022: Arbeitslosengeld II.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge