Die Arbeitgeber wirken bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen durch die Sozialleistungsträger mit. Der Arbeitgeber muss dem Sozialleistungsträger Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung geben[1] sowie das erzielte Arbeitsentgelt bescheinigen.[2] Die Entgeltbescheinigungen[3] sind per gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen zu übermitteln.

Zu den Sozialleistungen, bei denen der Arbeitgeber eine besondere Mitwirkungspflicht hat, gehören Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese zahlt der Arbeitgeber sogar aus und rechnet sie dann mit der zuständigen Stelle ab.

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