Ein Lohnverzicht, durch welchen der Arbeitnehmer auf ihm zustehende Lohnansprüche verzichtet, ist einvernehmlich zu vereinbaren.

Ob der Verzicht zulässig ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer auf gesetzliche, tarifliche, auf Betriebsvereinbarungen zurückzuführende oder individuell ausgehandelte Ansprüche verzichtet:

Ein Verzicht auf gesetzliche Ansprüche ist nur möglich, wenn die Anspruchsnorm dispositiv ist, d. h. durch Vereinbarung der Parteien abbedungen werden kann.

Auf tarifliche Rechte kann durch den einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält oder wenn dies in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich vorgesehen ist.

Erfasst der Verzicht Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen, ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat.

Liegt ein Individualarbeitsvertrag vor, haben die Parteien den größten Spielraum zur Vereinbarung eines Lohnverzichts. Auf individuell ausgehandelte Entgeltbestandteile kann daher generell weitgehend verzichtet werden. Allerdings darf auch hier nicht gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßen werden.

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