§ 4 Abs. 3 TVG eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, in den Tarifvertrag eine Öffnungsklausel aufzunehmen. Vom Tarifvertrag abweichende Regelungen sind dann möglich, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich gestattet oder die Änderung zugunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweicht.

Sehen die Klauseln vor, dass in einer wirtschaftlichen Notlage der tarifliche Mindeststandard unterschritten werden kann, spricht man von einer Härteklausel. Vorgesehen ist häufig, dass die Entlohnung im Krisenfall für einen vorübergehenden Zeitraum untertariflich erfolgen kann. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitgeber im Regelfall für diesen Zeitraum auf betriebsbedingte Kündigungen.

Neben der untertariflichen Entlohnung wird in vielen Tarifverträgen die Möglichkeit eröffnet, im Krisenfall die Arbeitszeit zu reduzieren und auch nur die tatsächlich geleisteten Stunden zu entlohnen.

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