Bei der Vereinbarung eines Lohnverzichts sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur über die Höhe, sondern auch über die Dauer des Lohnverzichts einig sein. Denkbar ist es zum einen, den Lohnverzicht von vornherein auf eine bestimmte Dauer zeitlich zu befristen. Zum anderen kann die Rückkehr zum ursprünglichen Lohn von äußeren Faktoren wie z. B. dem betriebswirtschaftlichen Ergebnis des Arbeitgebers abhängig gemacht werden.

Häufig versucht der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer unter Druck zu setzen und mit dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen zu drohen. Insbesondere in kleineren Betrieben, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht eingreift, verweisen Arbeitgeber gerne darauf, dass entweder alle Arbeitnehmer dem Lohnverzicht zustimmen müssen, oder einzelne Arbeitnehmer gekündigt werden.

Kommt eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über den Lohnverzicht nicht zustande, kann der Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags nicht gezwungen werden, auf ihm zustehende Entgeltforderungen zu verzichten; es verbleibt bei der bisher vereinbarten Lohnhöhe.

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