Beim Individualarbeitsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitgehend einvernehmliche vertragliche Vereinbarungen treffen. Sofern keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen[1], sind diese grundsätzlich wirksam.

 
Achtung

Bindungswirkung bei Bezugnahme auf Tarifvertrag

Nimmt ein Individualarbeitsvertrag ausdrücklich Bezug auf einen Tarifvertrag, kann hierdurch eine Bindung beider Parteien an den Tarifvertrag begründet werden.[2] Dies gilt vor allem auch dann, wenn beide Vertragsparteien nicht tarifgebunden sind.

Entsprechende gesetzliche Regelungen hierzu enthalten z. B. § 19 Abs. 2 BetrAVG und § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG.

3.1 Einvernehmlicher Lohnverzicht

Bei der Vereinbarung eines Lohnverzichts sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur über die Höhe, sondern auch über die Dauer des Lohnverzichts einig sein. Denkbar ist es zum einen, den Lohnverzicht von vornherein auf eine bestimmte Dauer zeitlich zu befristen. Zum anderen kann die Rückkehr zum ursprünglichen Lohn von äußeren Faktoren wie z. B. dem betriebswirtschaftlichen Ergebnis des Arbeitgebers abhängig gemacht werden.

Häufig versucht der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer unter Druck zu setzen und mit dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen zu drohen. Insbesondere in kleineren Betrieben, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht eingreift, verweisen Arbeitgeber gerne darauf, dass entweder alle Arbeitnehmer dem Lohnverzicht zustimmen müssen, oder einzelne Arbeitnehmer gekündigt werden.

Kommt eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über den Lohnverzicht nicht zustande, kann der Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags nicht gezwungen werden, auf ihm zustehende Entgeltforderungen zu verzichten; es verbleibt bei der bisher vereinbarten Lohnhöhe.

3.2 Änderungskündigung

Will der Arbeitgeber – meist aus wirtschaftlichen Gründen – die Lohnkosten einseitig senken, hat er die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen. Dies ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags, verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu geänderten Bedingungen. Der neue Vertrag weist dann das reduzierte Gehalt als Vergütung aus. Für die Änderungskündigung gelten die üblichen Formalien: Sie hat schriftlich zu erfolgen, es müssen die einschlägigen Kündigungsfristen eingehalten werden, ggf. ist das Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen und der Betriebsrat anzuhören.

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