Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Lohnverzicht ausgehandelt, ist die entsprechende Vereinbarung rechtlich als sog. Erlassvertrag i. S. d. § 397 BGB zu bewerten. Ein Erlass liegt dann nahe, wenn eine konkrete Forderung aufgegeben werden soll oder durch die Vereinbarung Ungewissheiten über Art und Umfang von Forderungen endgültig beseitigt werden sollen.[1] Verzichtet der Arbeitnehmer ausdrücklich auf ihm zustehende arbeitsrechtliche Ansprüche, liegt ein klassischer Erlassvertrag vor. Der Verzicht muss dabei nicht zwangsläufig ausdrücklich vertraglich zugesicherte Rechte bzw. Ansprüche umfassen; er kann sich u. U. auch auf Ansprüche beziehen, die dem Arbeitnehmer kraft Gesetzes zustehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge