Verständlicherweise liegt es im Interesse der betroffenen Unternehmen, für die gesparten Lohnbestandteile auch die Lohnnebenkosten einzusparen. Dies ist nur dann möglich, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Verzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein.
  2. Er muss schriftlich festgehalten und dokumentiert werden.
  3. Der Verzicht darf nur auf künftig fällig werdende Lohnbestandteile gerichtet sein.

Bei einem Verzicht auf schon entstandene und fällig gewordene Lohnbestandteile sind die Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger bereits entstanden und können nachträglich nicht mehr gesenkt bzw. aufgehoben werden.

Bei der Prüfung, ob und inwieweit ein Lohnverzicht arbeitsrechtlich vereinbart werden kann, sollten daher unbedingt auch die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen bedacht werden, um eine Verschärfung des Liquiditätsproblems durch Beitragsnachforderungen rechtzeitig zu vermeiden.

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