Der Lohnverzicht hat bei Liquiditätsproblemen des Unternehmens besondere Bedeutung. Im Interesse der Arbeitsplatzsicherung verzichten Arbeitnehmer bei Unternehmenskrisen vielfach auf Entgeltteile. Entsprechende Lohnverzichtsvereinbarungen werden oft bezüglich der Ansprüche auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld getroffen. Es besteht auch die Möglichkeit, auf Teile des laufenden Monatslohns zu verzichten. Auch bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers und der Erstellung einer Ausgleichsquittung kommt es immer wieder zu einem Verzicht des Arbeitnehmers auf zustehende Lohnansprüche.

1.1 Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Gerade aus arbeitsrechtlicher Sicht unterliegen Betrieb und Arbeitnehmer bei der Vereinbarung eines Lohnverzichts zum Teil engen Beschränkungen.

Ob ein Lohnverzicht das geeignete Mittel ist, um dem Unternehmen aus der Krise zu helfen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Zunächst muss betriebswirtschaftlich untersucht werden, aus welchen Gründen die Liquiditätsprobleme aufgetreten sind. Bei drohender Insolvenz sind die Personalkosten meistens nur ein Teil der Gründe, warum das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist. Ein reiner Lohnverzicht ohne flankierende weitere Maßnahmen bzw. Umstrukturierungen wird dem Betrieb daher in aller Regel nur kurzfristig helfen.

Hat sich die Unternehmensleitung dazu entschlossen, einen Lohnverzicht durchsetzen zu wollen, ist die arbeitsrechtliche Zulässigkeit des Verzichts zu prüfen. Für die arbeitsrechtlich wirksame Vereinbarung eines Lohnverzichts kommt es maßgeblich darauf an, ob ein Individualarbeitsvertrag geschlossen wurde, die Parteien tarifgebunden sind oder ob eine Betriebsvereinbarung vorliegt. Die jeweiligen Einzelheiten werden in den folgenden Abschnitten detailliert dargestellt. Die Ausführungen gelten vor allem auch dann, wenn sich das Unternehmen in einer Krise befindet.

1.2 Exkurs: Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht

Verständlicherweise liegt es im Interesse der betroffenen Unternehmen, für die gesparten Lohnbestandteile auch die Lohnnebenkosten einzusparen. Dies ist nur dann möglich, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Verzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein.
  2. Er muss schriftlich festgehalten und dokumentiert werden.
  3. Der Verzicht darf nur auf künftig fällig werdende Lohnbestandteile gerichtet sein.

Bei einem Verzicht auf schon entstandene und fällig gewordene Lohnbestandteile sind die Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger bereits entstanden und können nachträglich nicht mehr gesenkt bzw. aufgehoben werden.

Bei der Prüfung, ob und inwieweit ein Lohnverzicht arbeitsrechtlich vereinbart werden kann, sollten daher unbedingt auch die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen bedacht werden, um eine Verschärfung des Liquiditätsproblems durch Beitragsnachforderungen rechtzeitig zu vermeiden.

1.3 Abgrenzung zur Lohnstundung

Zwischen den Parteien kann nicht nur ein Lohnverzicht, sondern auch eine Lohnstundung vereinbart werden. Während beim Lohnverzicht eine Vereinbarung darüber getroffen wird, dass der Arbeitnehmer endgültig auf festgelegte Lohnbestandteile keine Ansprüche mehr erhebt, wird bei der Stundung die Fälligkeit der entstandenen Ansprüche und somit die Auszahlung des Lohns auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Geht das Unternehmen davon aus, sich nur in einer kurzfristigen Krise zu befinden und bald wieder eine gute Auftragslage mit entsprechendem betriebswirtschaftlichem Ergebnis zu haben, kann die Stundung sinnvoll sein. Dem Arbeitnehmer wird der gestundete Lohn zum vereinbarten Termin oder bei Eintritt von festgelegten Bedingungen ausgezahlt.

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