Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 09.01.2017 (AVE-Anfang: 01.01.2017)
Nummer: 25606.059
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende
Datum: 26. Juni 2017
Vorgänger: 25606.057
Nachfolger: 2560006.00060
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2017
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 21. September 2017
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 7. September 2017
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hessen der
Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen vom 9. Januar 2017
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 –,
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Hessen, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Hessen, Wilhelm-Leuschner-Straße 69 – 77, 60329 Frankfurt am Main,
mit Wirkung vom 1. Januar 2017,
jedoch die in § 2 aufgeführte Lohngruppe IV Nummer 2 und Lohngruppe V Nummer 1 mit Wirkung vom 9. August 2017, mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Hessen;
fachlich: für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen;
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrags eingesetzt werden.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
§ 2 Abschnitt II Nummer 4 bis 10, Abschnitt III Nummer 3, Abschnitt VI und die §§ 5 und 6.
Der fachliche und persönliche Geltungsbereich erfasst nur Betriebe, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs unterliegen.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration