Informationen über diesen Tarifvertrag
Entgelt-TV, Friseurhandwerk, Bayern, 29.04.2009 (AVE-Anfang: 01.01.2009; AVE-Ende: 31.03.2011)
Nummer: 21408.019
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 29. April 2009
Vorgänger: 21408.016
Nachfolger: 21408.022
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2009
AVE Ende 31. März 2011
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 129 vom 01. September 2009
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 5. August 2009
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern nachfolgende Tarifverträge, nämlich
b) |
der Entgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern vom 29. April 2009 |
- erstmals kündbar zum 31. März 2011 -
mit Wirkung vom 1. Januar 2009
mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Entgelt-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Bayern
vom 29. April 2009
Zwischen dem
Landesinnungsverband des bayerischen Friseurhandwerks,
Pettenkoferstr. 7, 80336 München
einerseits
und der
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Bayern,
Schwanthalerstr. 64, 803361München
andererseits
wird gemäß § 9 des Manteltarifvertrages vom 4. Oktober 2004 für das Friseurhandwerk in Bayern folgender Entgelt-Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
1. |
Räumlich: Für den Freistaat Bayern |
2. |
Fachlich: Für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und Betriebe der Haarbearbeitung. |
3. |
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/innen, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten und als Rezeptionisten/innen beschäftigt werden. |
§ 2 Lohngruppen und Entgeltsätze für Arbeitnehmer/innen mit friseurhandwerklichen Arbeiten
1. |
Ecklohn ist der Lohn für "Erste Kräfte" und Betriebsleiter mit und ohne Meisterprüfung, die die im Meisterprüfungsberufsbild aufgeführten Tätigkeiten vollständig beherrschen (ausgenommen unternehmerische Führungsaufgaben gemäß Ziff. 2 u. 3) und gegenüber Mitarbeiter/innen der Lohngruppe III überdurchschnittliche Umsätze über einen Zeitraum von sechs Monaten erzielen. Der Arbeitgeber soll mindestens jährlich einmal den Faktor zur Berechnung der überdurchschnittlichen Umsätze bekannt geben. |
2. |
Außerdem gelten nachfolgende Lohngruppen
Lohngruppe l |
Gesell/innen mit selbständiger Tätigkeit in Teilbereichen des Salonangebotes. Bei einer Berufstätigkeit von mehr als einem Jahr besteht Anspruch auf Höherstufung in Lohngruppe II. Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) zählen nicht zur Berufstätigkeit. |
Lohngruppe II |
Gesell/innen, die überwiegend selbständig arbeiten und den im Salon verlangten, fachlichen Aufgaben gerecht werden. |
Lohngruppe III |
Gesell/innen, die die Voraussetzungen der Lohngruppe II erfüllen und zusätzlich die Mehrzahl der im Berufsbild aufgeführten Tätigkeiten ausfuhren können. |
Lohngruppe IV |
Friseurmeister/innen und Gesellen/innen, die als Betriebsleiter/in, Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 1 bis zu 4 Mitarbeitern tätig sind. |
Lohngruppe V |
Friseurmeister/innen und Gesellen/innen, die als Betriebsleiter/in; Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 5 bis zu 14 Mitarbeitern tätig sind. |
Lohngruppe VI |
Friseurmeister/innen und Gesellen/innen, die als Betriebsleiter/in, Geschäftsführer/in und/oder als verantwortliche/r Ausbilder/in in Betrieben mit 15 und mehr Mitarbeitern tätig sein. |
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3. |
Teilzeitbeschäftigte erhalten den anteiligen Stundenlohn pro vereinbarter Arbeitsstunde eines Vollzeitbeschäftigten. |
4. |
Unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einer durchschnittlichen, monatlichen Arbeitszeit von 169 Stunden gelten für Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung die nachfolgenden Brutto-Arbeitslöhne pro Monat bzw. Stunde: |
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ab 1. Mai 2009 |
ab 1. Juli 2010 |
Ecklohn |
pro Monat 1.683,75 Euro |
pro Stunde 9,96 Euro |
pro Monat 1.709,25 Euro |
pro Stunde 10,11 Euro |
Die weiteren Lohngruppen werden folgendermaßen eingestuft: |
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Lohngruppe I |
1.232,25 Euro |
7,29 Euro |
1.269,25 Euro |
7,51 Euro |
Lohngruppe II |
1.340,25 Euro |
7,93 Euro |
1.360,50 Euro |
8,05 Euro |
Lohngruppe III |
1.432,50 Euro |
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