Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts oder anderer in § 1 AGG aufgeführter Gründe sind grundsätzlich unzulässig. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ausdrücklich in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts.[1]
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