Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, aber der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, dann erfolgt die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer erhält die Energiepreispauschale mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Es ist kein weiterer gesonderter Antrag erforderlich.

Gründe für die Nicht-Auszahlung durch den Arbeitgeber sind:

  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt).
  • Der Arbeitgeber gibt die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab und hat auf die Auszahlung an die Arbeitnehmer verzichtet.
  • Bei Minijobs wurde dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • Es handelt sich um pauschal besteuerte kurzfristig Beschäftigte[1] (im steuerlichen Sinne) oder pauschal besteuerte Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

Im Folgenden kann für die unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen in einem Betrieb nachgeschlagen werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und ob der Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen muss, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

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