In Fällen, in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, ist für den Monat nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung ein Beitragsnachweis mit der Restschuld/Guthaben abzugeben (sog. "nachgehender Beitragsnachweis"), wenn

  • an eine Einzugsstelle nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer gezahlt werden und
  • dieser Arbeitnehmer aus der Beschäftigung ausscheidet.

Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr abzuführen wären.

 
Praxis-Beispiel

Nur ein Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse versichert

Arbeitnehmer Y ist beschäftigt bei Arbeitgeber B. Arbeitgeber B hat 100 Beschäftigte und rechnet mit 5 Einzugsstellen ab. Arbeitnehmer Y ist der einzige Arbeitnehmer, der bei Krankenkasse Z versichert ist. Am 30.9. scheidet der Arbeitnehmer Y aus der Beschäftigung aus. Da Arbeitnehmer Y leistungsabhängige Vergütungsbestandteile erhält, können die Beiträge für September zum Fälligkeitstag nur in Form der voraussichtlichen Beitragsschuld nachgewiesen und gezahlt werden.

Ergebnis: Obwohl Arbeitnehmer Y zum 30.9. aus der Beschäftigung ausgeschieden ist und weitere Arbeitnehmer des Betriebs bei dieser Krankenkasse nicht versichert sind, muss der Krankenkasse Z für Monat Oktober noch ein Beitragsnachweis mit dem Restbeitrag für den Monat September übermittelt werden. Die hiernach zu zahlenden Beiträge sind im Jahr 2023 am 27.10. fällig.

In der Abmeldung nach der DEÜV ist als Ende der Beschäftigung der 30.9. anzugeben. Bei der Angabe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fließt der volle Betrag des Arbeitsentgelts ein.

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