Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.[1] Dies kann z. B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung[2] der Fall sein. Wird der Zeitraum von einem Monat überschritten, ist das Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund "34" abzumelden.

 
Praxis-Beispiel

Meldung bei Arbeitsunterbrechung von mehr als einem Monat

Eine Arbeitnehmerin erhält vom 20.9. bis 25.10. unbezahlten Urlaub.

Ergebnis: Die Abmeldung zum 19.10. ist mit der nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung mit Grund der Abgabe "34" erforderlich.

Die Anmeldung zum 26.10. ist mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung mit Grund "13" (Anmeldung wegen sonstiger Gründe: Anmeldung nach unbezahltem Urlaub) zu erstatten.

Berechnung der Monatsfrist:

 
Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung:   19.9.
Beginn der Monatsfrist:   20.9.
Ende der Monatsfrist:   19.10.

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