Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.[1] Dies kann z. B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung[2] der Fall sein. Wird der Zeitraum von einem Monat überschritten, ist das Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund "34" abzumelden.
Meldung bei Arbeitsunterbrechung von mehr als einem Monat
Eine Arbeitnehmerin erhält vom 20.9. bis 25.10. unbezahlten Urlaub.
Ergebnis: Die Abmeldung zum 19.10. ist mit der nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung mit Grund der Abgabe "34" erforderlich.
Die Anmeldung zum 26.10. ist mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung mit Grund "13" (Anmeldung wegen sonstiger Gründe: Anmeldung nach unbezahltem Urlaub) zu erstatten.
Berechnung der Monatsfrist:
Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: | 19.9. | |
Beginn der Monatsfrist: | 20.9. | |
Ende der Monatsfrist: | 19.10. |
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