Wenn ein Arbeitgeber durch rechtskräftiges Urteil zur Lohn- oder Gehaltszahlung verurteilt wird, steht das dem Arbeitnehmer zu zahlende Arbeitsentgelt sowohl für den Zeitraum als auch der Höhe nach erst mit Rechtskraft des Urteils fest. Spätestens mit diesem Zeitpunkt wird die Beitragsforderung der Krankenkasse fällig.[1] Die für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses ggf. anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden ebenso grundsätzlich erst mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach dem Entstehungsprinzip fällig.[2]

Die Stundung der fälligen Beiträge durch die Krankenkasse schiebt die Fälligkeit der geforderten Beiträge hinaus.[3]

Der Arbeitgeber hat die Beiträge am Fälligkeitstermin[4] unaufgefordert an die Krankenkasse abzuführen.

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