4.1 Provisionen nach Ende der Beschäftigung

Provisionen, die erst nach Beendigung der Beschäftigung ausgezahlt werden, können zeitlich so zugeordnet werden, wie die Zuordnung bei der zuvor bestehenden Beschäftigung gehandhabt wurde. Das bedeutet: Die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch anfallenden Provisionen können dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn die Provisionen während der bestehenden Beschäftigung monatlich gezahlt wurden. Sie sind jedoch den entsprechenden letzten Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen, wenn sie in größeren Zeitabständen ausgezahlt wurden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Stornoreserven (einbehaltene Beträge aus laufenden Provisionen), die von den Versicherungsgesellschaften zum Teil erst erhebliche Zeit nach Beendigung der Beschäftigungszeit ausgezahlt werden.

Der Anspruch auf diese Bezüge entsteht vielfach erst dann, wenn in dem maßgebenden Kalenderjahr ein bestimmter Mindestumsatz erreicht ist. Die Bezüge werden – nach Erreichen des Mindestumsatzes – nicht laufend, sondern in einem Betrag oder allenfalls in 2 oder 3 Teilbeträgen ausgezahlt.

4.2 Beitragsberechnung aus Urlaubsabgeltungen

Die anlässlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Urlaubsabgeltungen sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[1] für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Die Zuordnung ist zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

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