Arbeitsverhältnisse enden in den meisten Fällen durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Mit dem so vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses sind zeitgleich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und damit die Beendigung der Versicherungspflicht und der Mitgliedschaft verbunden. Es gibt allerdings Sachverhalte, in denen ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber (meist fristlos) beendet wird, der Arbeitnehmer damit aber nicht einverstanden ist. Diese Meinungsverschiedenheiten werden oft durch einen Vergleich beim Arbeitsgericht oder durch ein arbeitsgerichtliches Urteil beendet. In diesen Fällen ist zu klären, ob die arbeitsgerichtliche Entscheidung Auswirkungen auf das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis hat.

3.1 Nachträgliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

Wird durch Arbeitsgerichtsurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis nachträglich "verlängert", so besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis weiter. Es besteht jedoch nur fort, wenn bis zu dem festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses die bisherige Vergütung weiterzuzahlen ist. Das Beschäftigungsverhältnis verlängert sich selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsgerichtsurteil oder dem arbeitsgerichtlichen Vergleich für die Zeit nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht mehr die volle Vergütung, sondern nur ein bestimmtes Teilentgelt weiterzuzahlen ist. In derartigen Fällen ist das dem Arbeitnehmer noch zustehende Arbeitsentgelt gleichmäßig auf die Zeit zwischen der tatsächlichen Beendigung und dem durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses aufzuteilen.

3.1.1 Bereitwilligkeit zur Arbeitsleistung

Das Beschäftigungsende ist auch davon abhängig, dass der Arbeitnehmer nach wie vor eine Arbeitsbereitschaft signalisiert.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende nach gerichtlichem Vergleich und Arbeitsbereitschaft

Der Arbeitnehmer ist seit 18 Monaten versicherungspflichtig beschäftigt. Sein monatliches Gehalt beträgt 3.000 EUR. Nach einem Streit kündigt ihm der Arbeitgeber am 31.1. fristlos und stellt ihn mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei. Der Arbeitgeber übermittelt der Krankenkasse folgende Abmeldung:

Abgabegrund: "30"

Beschäftigungszeit: 1.1. bis 31.1.

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: 3.000 EUR

Personengruppenschlüssel: 101

Der Arbeitnehmer ist mit der Kündigung nicht einverstanden und erhebt dagegen Klage beim Arbeitsgericht. Außerdem beantragt er bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit zahlt daraufhin ab 1.2. Arbeitslosengeld und übermittelt der zuständigen Krankenkasse eine Anmeldung zum 1.2.

Fortsetzung des Sachverhalts

In der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im April schließen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

  • Ende der Beschäftigung durch ordentliche Kündigung zum 31.3.
  • Nachzahlung der Vergütung für Februar und März in Höhe von insgesamt 6.000 EUR

Ergebnis: Die Agentur für Arbeit fordert das gezahlte Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber zurück. Insoweit ist der Arbeitgeber von der Nachzahlung des Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer befreit. Des Weiteren storniert die Agentur für Arbeit die Anmeldung zum 1.2. und rechnet die entrichteten Beiträge für Februar und März zurück. Sie erstellt eine neue Anmeldung zum 1.4.

Der Arbeitgeber entrichtet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Nachzahlung für Februar und März an die zuständige Krankenkasse.

Die zuvor erstellte Meldung wird wie folgt berichtigt:

Abgabegrund: "30"

Beschäftigungszeit: 1.1. bis 31.3.

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: 9.000 EUR

Personengruppenschlüssel: 101

3.1.2 Keine Bereitwilligkeit zur Arbeitsleistung

Die zuvor beschriebenen Regelungen[1] gelten allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer seine Bereitwilligkeit zur Arbeitsleistung zu erkennen gegeben hat.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende nach gerichtlichem Vergleich und fehlender Arbeitsbereitschaft

Sachverhalt und Meldung des Arbeitgebers zunächst wie im Beispiel[2] oben: Fristlose Kündigung und Abmeldung zum 31.1.

Fortsetzung des Sachverhalts

Der Arbeitnehmer ist mit der Kündigung nicht einverstanden und erhebt dagegen Klage beim Arbeitsgericht. Einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt der Arbeitnehmer nicht, da er bereits Anfang Februar einen neuen Arbeitsvertrag mit Beschäftigungsbeginn zum 1.3. unterschreibt. Zu diesem Zeitpunkt nimmt er die Arbeit auch auf.

In der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im April schließen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

  • Ende der Beschäftigung durch ordentliche Kündigung zum 31.3.
  • Nachzahlung der Vergütung für Februar und März in Höhe von insgesamt 6.000 EUR

Ergbnis: Mit der Aufnahme der neuen Beschäftigung am 1.3. entfällt die Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber entrichtet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Nachzahlung daher nur für Februar an die zuständige Krankenkasse.

Die zuvor erstellte Meldung wird wie folgt berichtigt:

Abgabegrund: "30"

Beschäftigungszeit: 1.1. bis 28.2.

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: 6.000 EUR

Personengruppenschlüssel: 101

3.1.3 Ende des Arbeitsverhältnisses wird nicht festgelegt

Wird der Zei...

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