Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn Arbeitnehmer auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Abreden (z. B. Tarifvertrag, Sozialplan) von der Arbeit nach Erreichen einer Altersgrenze oder eines anderen individuellen Ereignisses bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder vergleichbarer Bezüge freigestellt sind. Dies gilt selbst dann, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zusammenfällt. Voraussetzung ist allerdings, dass

  • das während der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt mindestens 70 % des bisherigen Bruttoentgelts ausmacht und
  • die Freistellung 10 Jahre nicht überschreitet.[1]

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