Das Bundessozialgericht[1] kommt zu dem Ergebnis, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraussetzt. Für die weiterbestehende Versicherungspflicht genügt es, wenn ein nicht beendetes Rechtsverhältnis (z. B. Arbeitsverhältnis) mit einem Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Nach der Rechtsprechung ist es für die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nämlich ausreichend, wenn der Beschäftigte

  • aufgrund gesetzlicher Anordnung oder
  • durch eine besondere vertragliche Abrede

von seiner grundsätzlich weiterbestehenden Leistungspflicht befreit wird. Die Sozialversicherungsträger folgen der vom BSG dargelegten Auffassung.[2]

 
Wichtig

Unwiderrufliche Freistellung

Eine Beschäftigung liegt auch in Zeiten vor, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung freistellt. Auch für den Zeitraum der Freistellung ist diese Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Als Folge daraus sind in diesen Fällen das Ende des Arbeits- und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zeitlich identisch.

[1] BSG, Urteile v. 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R.

2.1 Freistellung bis zu 10 Jahre

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn Arbeitnehmer auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Abreden (z. B. Tarifvertrag, Sozialplan) von der Arbeit nach Erreichen einer Altersgrenze oder eines anderen individuellen Ereignisses bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder vergleichbarer Bezüge freigestellt sind. Dies gilt selbst dann, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zusammenfällt. Voraussetzung ist allerdings, dass

  • das während der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt mindestens 70 % des bisherigen Bruttoentgelts ausmacht und
  • die Freistellung 10 Jahre nicht überschreitet.[1]

2.2 Abweichung in der Unfallversicherung

In den Fällen, in denen ein Arbeitgeber endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, liegt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung mehr vor. Die Voraussetzungen hierfür sind vom Unternehmer nachzuweisen. Hiervon unberührt bleiben die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs freigestellt wird. Derartige Fälle liegen z. B. bei Resturlaub, Mutterschutz oder Altersteilzeit im Blockmodell vor.[1]

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