Die Beschäftigung endet auch dann mit dem letzten Tag, für den Arbeitsentgelt gezahlt wird, wenn der Arbeitgeber ein von ihm gekündigtes Arbeitsverhältnis,

  • nachträglich um die dem Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage verlängert und
  • der Arbeitnehmer diese Vertragsverlängerung stillschweigend annimmt.

Dabei soll nicht unterschieden werden, ob der Arbeitnehmer

  • den Erholungsurlaub vor der letzten Arbeitsleistung genommen hat oder
  • ob der bezahlte Urlaub im Anschluss an den letzten tatsächlichen Arbeitstag genommen wird.

Eine Differenzierung zwischen diesen Tatbeständen würde die Beschäftigten hinsichtlich ihres Krankenversicherungsschutzes ungleich behandeln. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag und zumindest ein Teilentgelt für den Verlängerungszeitraum zu zahlen ist.

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