Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 1 BEEG, wenn sie

  1. mit ihrem Kind,
  2. mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 BEEG erfüllen, oder
  3. mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben,

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Elternzeitberechtigung besteht unabhängig davon, ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert nicht ein befristetes Arbeitsverhältnis. Auch Teilzeitbeschäftigte einschließlich der geringfügig Beschäftigten sowie Heimarbeiter(innen) können Elternzeit beanspruchen (§ 15 BEEG). Der Anspruch besteht auch für leitende Angestellte.

Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit (§ 20 Abs. 1 BEEG); hier verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der Elternzeit.

Anspruchsvoraussetzung der Elternzeit ist, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht (§ 15 Abs. 1 BEEG) und in einem der dort näher bestimmten familienrechtlichen Beziehungen zu dem zu erziehenden Kind steht. Der Arbeitnehmer muss mit dem Kind dauerhaft räumlich zusammenleben und eine häusliche Gemeinschaft bilden. Die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils ist nicht erforderlich, auch können die Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen. Allerdings verlängert sich die Gesamtdauer der Elternzeit dadurch nicht (§ 15 Abs. 3 BEEG).

Nach § 15 Abs. 1a BEEG haben Anspruch auf Elternzeit (sog. Großelternzeit) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Während der Elternzeit darf Teilzeittätigkeit bis zu 32 Wochenstunden (bei Elternzeit für ab dem 1.9.2021 geborene Kinder; für bis zum 31.8.2021 geborene Kinder: 30 Wochenstunden) ausgeübt werden (§ 15 Abs. 4 BEEG). Zulässig ist dies beim eigenen Arbeitgeber, bei einem fremden Arbeitgeber oder als selbstständige Erwerbstätigkeit.

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