Eine Teilzeittätigkeit eines Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber in Elternzeit kann vom Arbeitgeber nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Auch für Teilzeitbeschäftigte gilt gemäß § 18 Abs. 2 BEEG grundsätzlich der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG.

Eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist grundsätzlich in demselben Umfang gegen Kündigungen geschützt wie das ruhende Hauptarbeitsverhältnis auch.[1] Damit ist eine Kündigung – sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche – nur mit behördlicher Zustimmung möglich.

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