Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis mit dem ruhenden Arbeitsverhältnis ein einheitliches Arbeitsverhältnis bildet, wenn die Vereinbarung sich lediglich in der Reduzierung der Arbeitszeit erschöpft.[1]

Dies hat zur Folge, dass dem Arbeitnehmer alle teilbaren Ansprüche aus seinem Hauptarbeitsverhältnis zeitanteilig auch im Teilzeitarbeitsverhältnis zustehen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Solchen Vereinbarungen sind allerdings durch § 4 TzBfG Grenzen gesetzt, es gelten – auch insoweit – die allgemeinen Regeln für Teilzeitbeschäftigte. Bei unteilbaren Leistungen hängt es vom Leistungszweck ab, ob sie Teilzeitbeschäftigten ebenfalls ganz zu gewähren sind oder ob umgekehrt Sachgründe vorliegen, die einen Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten von dieser Leistung rechtfertigen. So hat das BAG in einem Einzelfall für die Berechnung einer Abfindung nach einem Sozialplan nicht das auf die Teilzeit während der Elternzeit verringerte, sondern das bisherige Bruttomonatsgehalt unter Außerachtlassung der Elternteilzeit zugrunde gelegt.[2]

Soll der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber eine völlig andere Arbeit übernehmen, als er sie vor Beginn der Elternzeit ausgeübt hatte, so dürfte im Zweifel ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden; dies klarzustellen empfiehlt sich.

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