Im Fall der Elternteilzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes gilt die Zustimmung des Arbeitgebers gemäß § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG als erteilt, wenn er nicht spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich und mit Begründung ablehnt.
Im Fall der Elternteilzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt, wenn er nicht spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich und mit Begründung ablehnt.
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