Will der Arbeitgeber die im förmlichen Verfahren nach § 15 Abs. 7 BEEG beanspruchte Arbeitszeitverringerung ablehnen, hat er den Arbeitnehmer darüber gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG innerhalb einer Frist von 4 bzw. 8 Wochen ab Antragstellung (je nach Alter des Kindes, für das Elternzeit beantragt wurde), d. h. ab Zugang des Teilzeitwunschs beim Arbeitgeber, unter Angabe von Ablehnungsgründen schriftlich zu bescheiden.[1]

 
Achtung

Ablehnung muss sorgfältig begründet werden

Mit dem Erfordernis der schriftlichen Begründung sind für den Arbeitgeber Risiken verbunden: Mit der schriftlichen Begründung legt er sich fest. Nach der Rechtsprechung des BAG kann sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren nur auf solche Ablehnungsgründe berufen, die er in seinem Schreiben nach § 15 Abs. 7 BEEG genannt hat.[2] Es ist daher nicht möglich, in etwaigen späteren Rechtsstreiten andere als die angegebenen Gründe für die Ablehnung nachzuschieben. Zudem läuft der Arbeitgeber Gefahr, (nur) Gründe zu nennen, die ein damit befasstes Arbeitsgericht für nicht ausreichend halten kann. Daher ist auf die Begründung große Sorgfalt zu verwenden.

Bei Ablehnung ist der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines Teilzeitanspruchs auf den Rechtsweg angewiesen. § 15 Abs. 7 Satz 7 BEEG legt diese Selbstverständlichkeit ausdrücklich fest.

[1] Eine Ablehnung per E-Mail reicht deshalb nicht aus; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.9.2018, 21 Sa 390/18.
[2] BAG, Urteil v. 24.9.2019, 9 AZR 435/18; BAG, Urteil v. 11.12.2018, 9 AZR 298/18 – die dortige Rechtsprechung ist auf § 15 Abs. 7 BEEG in der heutigen Fassung übertragbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge