Kurzbeschreibung

FAQs zum Thema Elternzeit und Elterngeld: Häufig gestellte Fragen rund um die Beantragung und Inanspruchnahme von Elternzeit und Elterngeld.

Vorbemerkung

Der Anspruch auf Elternzeit ist für alle weiblichen oder männlichen Arbeitnehmer, einschließlich der Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten, befristet oder unbefristet Beschäftigten im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Die Tabelle gibt eine Auswahl häufig gestellter Einzelfragen wieder. Neben der Antwort auf die Fragen sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen angegeben.

Das Elterngeld ist in den §§ 1 bis 14 BEEG gesetzlich geregelt. Elterngeld kann als "Basiselterngeld" und für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder als "Elterngeld Plus" bezogen werden.

1. Elternzeit

1.1 Antragstellung

1.1.1 Ab wann kann Elternzeit in Anspruch genommen werden. Ist dies bereits ab der Kenntnis der Schwangerschaft möglich?
Im Prinzip ja, macht aber aus Sicht des Arbeitnehmers nicht viel Sinn. Für ihn ist die Erklärung bindend, aber er hat nichts davon, sondern bekommt den besonderen Kündigungsschutz erst 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.
Rechtsgrundlage: § 16 BEEG
Weitere Informationen: Elternzeit: Anspruch, Antrag und Dauer
1.1.2 Wenn die Frau erst nur 12 Monate Elternzeit nach der Mutterschutzfrist nimmt, kann sie dann noch 24 Monate bis zum 8. Lebensjahr nehmen? Bleibt die Mutterschutzfrist unberücksichtigt oder wo muss sie abgezogen werden?
Nein, die Gesamtdauer der Elternzeit verkürzt sich bei der Mutter um die Schutzfrist. Beispiel: Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt 2 Monate und 10 Tage – die verbleibende Elternzeit beläuft sich dann nur noch auf 2 Jahre, 9 Monate und 20 Tage.
Rechtsgrundlage: § 16 BEEG
Weitere Informationen: Elternzeit: Anspruch, Antrag und Dauer
1.1.3 Muss im Elternzeitantrag stehen, dass man sich vorbehält, einen Teil der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen?
Der/die Arbeitnehmer/in muss sich aber für die 2 Jahre ab Erklärung der Inanspruchnahme festlegen.
Rechtsgrundlage: § 16 BEEG
Weitere Informationen: Elternzeit: Anspruch, Antrag und Dauer
1.1.4 Wenn eine Mutter lediglich 1 Jahr Elternzeit beantragt und im Anschluss direkt verlängern will - muss der Arbeitgeber dem zustimmen?
Die Mutter muss sich nach § 16 BEEG für 2 Jahre (ggf. abzüglich der Schutzfrist) ab Inanspruchnahmeerklärung festlegen. Soweit sie es sich dann anders überlegt und in den 2 Jahren doch noch weitere Elternzeit in Anspruch nehmen will, geht das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Der muss nicht zustimmen, braucht aber für eine ablehnende Entscheidung wenigstens nachvollziehbare Gründe.
Rechtsgrundlage: § 16 BEEG
Weitere Informationen: Elternzeit: Anspruch, Antrag und Dauer
1.1.5 Inanspruchnahme der Elternzeit bei Müttern: Darf die Mutter eine Woche nach der Geburt noch einen Antrag stellen?
Ja – sofern sie die 7-wöchige Frist einhält. Wenn sie eine verlängerte Schutzfrist hat, kann sie sich auch noch mehr Zeit lassen.
Rechtsgrundlage: § 16 BEEG
Weitere Informationen: Elternzeit: Anspruch, Antrag und Dauer
1.1.6 Kann ein Arbeitnehmer, der die beiden Vätermonate beantragt und innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes durchlaufen hat, nachträglich noch 2 weitere Monate beantragen? Falls ja, gilt hierfür auch wiederum die Frist von 7 Wochen für die Antragstellung?
Die Mutter muss sich nach § 16 BEEG für 2 Jahre (ggf. abzüglich der Schutzfrist) ab Inanspruchnahmeerklärung festlegen. Soweit sie es sich dann anders überlegt und in den 2 Jahren doch noch weitere Elternzeit in Anspruch nehmen will, geht das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Der muss nicht zustimmen, braucht aber für eine ablehnende Entscheidung wenigstens nachvollziehbare Gründe.
Rechtsgrundlage: § 16 BEEG
Weitere Informationen: Elternzeit: Anspruch, Antrag und Dauer

1.2 Besonderheiten bei Arbeitgeberwechsel

1.2 Können Arbeitnehmerinnen, die ein Kind vor Juli 2015 geboren haben, bei einem Arbeitgeberwechsel nur mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers ein 3. Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen?
Ja, wenn das Kind dann schon über 3 Jahre alt ist. Ist es noch unter 3 Jahren, kann die Frau die restliche Elternzeit auch vom neuen Arbeitgeber verlangen. Das Problem stellt sich immer nur, wenn ein Teil der Elternzeit auf die Zeit vom 4.-8. Lebensjahr des Kindes übertragen wurde und dann ein Arbeitgeberwechsel erfolgt. Der neue Arbeitgeber ist an die Zustimmung des alten Arbeitgebers nicht gebunden.
Rechtsgrundlage: § 16 BEEG a. F.

1.3 Dauer der Elternzeit

1.3.1 Wird die Zeit der Mutterschutzfrist auch angerechnet, wenn die Mutter direkt nach der Mutterschutzfrist wieder arbeitet und erst später die Elternzeit in Anspruch nimmt?
Ja.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG
Weitere Informationen: Elternzeit: Anspruch, Antrag und Dauer
1.3.2 Ist es korrekt, dass die Elternzeit der Väter bei Neugeborenen immer mit dem kalendertäglichen Geburtstag des Kindes beginnt?
Ja – vorher geht nicht, denn da fehlt es noch an einem Kind. Der Vater kann die Elternzeit auf den Tag der Geburt des Kindes in Anspruch nehmen. Für die Ankündigungsfrist ist dann der voraussichtliche Ent...

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