Die Beantragung der Elternzeit ist ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers. Hat der Mitarbeiter einen form- und fristgerechten Antrag gestellt, tritt die Elternzeit grundsätzlich ab dem gewünschten Zeitpunkt in Kraft. Die Antragsfrist beträgt für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes 7 Wochen und für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes 13 Wochen. Einer Genehmigung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Gem. § 16 Abs. 1 Sätze 8 und 9 BEEG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Elternzeit bescheinigen (siehe dazu das Muster Elternzeit, Bescheinigung). Die Bescheinigung ist für den Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel von Bedeutung, damit er dem neuen Arbeitgeber gegenüber bereits genommene Elternzeit belegen kann.

Über diese gesetzlich vorgesehene Bescheinigungspflicht hinaus bietet es sich an, dem Arbeitnehmer die geltend gemachte Elternzeit bzw. deren Ausgestaltung schriftlich zu bestätigen und auf die Auswirkung der Elternzeit auf Urlaubsansprüche einzugehen. Außerdem können in einem solchen Formular die Gestaltung einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit und Besonderheiten zur Verlängerung der Elternzeit dokumentiert werden.

Einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (bei einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes innerhalb von 4 Wochen, bei einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes innerhalb von 8 Wochen).

Die maßgeblichen Bestimmungen über die Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§§ 15 ff. BEEG) enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge