Auch wenn die Geltendmachung der Elternzeit ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers ist und es keiner Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, bietet es sich an, dem Arbeitnehmer die Dauer der Elternzeit, die Kürzung seines Urlaubs und eine evtl. Verlängerung der Elternzeit schriftlich zu bestätigen.

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