Sieht ein arbeitsrechtliches Gesetz oder eine Verordnung vor, dass auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer oder die Zahl der Arbeitsplätze abzustellen sei, so ist eine Doppelzählung und damit eine Vermehrung der Arbeitsplätze durch die Aushilfskraft ausgeschlossen.[1] Solange ein Vertreter eingestellt ist und dieser als Arbeitnehmer zu zählen ist, ist der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahlen nicht zu berücksichtigen. Umgekehrt wird der Elternzeitler berücksichtigt, wenn die Vorschrift anordnet, dass der Vertreter nicht mitzuzählen sei.[2]

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