Für die Auswirkungen der Elternzeit auf Gratifikationen und Weihnachtsgeld kommt es in erster Linie auf die Art der Leistung an. Soll ausschließlich geleistete Arbeit zusätzlich abgegolten werden, so kann eine Kürzung für Zeiten der Elternzeit vorgenommen werden. Im Regelfall wird die Gratifikation aber auch andere Zwecke wie beispielsweise Belohnung von Betriebstreue verfolgen. Auch in solchen Fällen ist eine Kürzung von Gratifikationen für Zeiten der Elternzeit möglich; sie muss allerdings ausdrücklich angeordnet werden.[1]

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