Sachbezüge (verbilligtes Kantinenessen, Deputate usw.) sind Teil des Arbeitsentgelts, während der Elternzeit also nicht zu zahlen. Dienstfahrzeuge müssen während der Elternzeit in der Regel zurückgegeben werden. Das gilt auch, wenn die Privatnutzung zugelassen worden ist. Denn ein solcher Sachbezug ist Teil des Arbeitsentgelts, dessen Leistung während der Elternzeit ruht.

Dienstwohnungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen während der Elternzeit nicht entziehen. Wird die Wohnung verbilligt überlassen, so kann während der Elternzeit eine marktübliche Miete verlangt werden.

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