Die Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis sind nur teilweise geregelt. Allgemein gilt, dass die Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Elternzeit ruhen. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen (Ausnahme: Teilzeitarbeit in der Elternzeit). Arbeitsrechtliche Nebenpflichten wie z. B. die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht bleiben jedoch bestehen. Verletzt der Arbeitnehmer solche Pflichten während der Elternzeit schuldhaft, so entsteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt in Betracht.
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