Überblick

Das BEEG ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Abschnitt werden Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten für das Elterngeld geregelt (§§ 114 BEEG). Die Elternzeit selbst ist im zweiten Abschnitt des Gesetzes festgeschrieben (§§ 15 ff. BEEG).

Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn sie es selbst betreuen und erziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

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