Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Der Vater kann damit unmittelbar nach der Geburt des Kindes seine Elternzeit antreten, vorausgesetzt er hat einen entsprechend rechtzeitigen Antrag gestellt. Die Mutter kann die Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG antreten, grundsätzlich also ab der 9. Woche nach der Geburt. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Dauer der Elternzeit der Mutter angerechnet. Es ist ohne Weiteres möglich, die Elternzeit nicht unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfristen, sondern erst später anzutreten. Nach der Geburt bzw. nach Ende der Mutterschutzfrist können die Eltern also zunächst wieder arbeiten, sie können nach den allgemeinen Regeln z. B. auch Erholungsurlaub in Anspruch nehmen.

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