Das Gesetz gestattet, dass beide Eltern zeitweise oder vollständig gemeinsam Elternzeit nehmen. Beide Elternteile sind je für sich zu betrachten (§ 15 Abs. 3 BEEG). § 15 Abs. 3 BEEG gilt nicht für Großeltern, wenn eines der Elternteile selbst Elternzeit beansprucht.[1]

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